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   OLG Schleswig, 24.08.1995 - 11 U 110/92   

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https://dejure.org/1995,4820
OLG Schleswig, 24.08.1995 - 11 U 110/92 (https://dejure.org/1995,4820)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.08.1995 - 11 U 110/92 (https://dejure.org/1995,4820)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. August 1995 - 11 U 110/92 (https://dejure.org/1995,4820)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 3
    Bemessung des Aufschlags wegen Mingermengen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    VOB-Vertrag: Erhöhung der Einheitspreise bei Mehrmengen; Berechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1996, 265
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1969 - VII ZR 29/67

    Voraussetzungen für die Anpassung eines Vertrages an eine geänderte

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.08.1995 - 11 U 110/92
    Die in dem vereinbarten Einheitspreis dieser Teilleistung enthaltenen fixen Kosten müssen von der verringerten Leistungsmenge getragen werden (OLG Hamm, aaO. und für den umgekehrten Fall - mehr Massen führen zu einer Verringerung des Einheitspreises - BGH WM 69, 1019).

    Auch der Auftragnehmer ist an seine Kalkulation gebunden und kann grundsätzlich eine Anpassung der Einheitspreise nicht mit dem Hinweis geltend machen, er habe sich seinerzeit bei der Kalkulation geirrt (vgl. BGH WM 69, 1019; Ingenstau/Korbion, aaO., Rdn. 217; Walzel, BauR 80, 227 ff., insbesondere 229).

  • OLG München, 14.07.1993 - 27 U 191/92

    Verlangen auf Vergütungsänderung bei Änderung des Mengenansatzes

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.08.1995 - 11 U 110/92
    Wenn im Werkvertrag ein Verfahren über die Festsetzung der erhöhten Einheitspreise nicht geregelt ist (z.B. in der Weise, daß die Festsetzung durch Dritte erfolgen soll) oder wenn der Weg des § 18 Nr. 2 VOB/B bei Behördenaufträgen nicht beschritten wird, muß das Gericht, ggf. unter Heranziehung eines Sachverständigen, die Höhe ermitteln (Ingenstau/Korbion, 12. Aufl., Rdn. 230, Fußnote 611 i.V.m. § 221 zu § 2 VOB/B m.w.N.; Mantscheff, BauR 79, 389, 395 f.; vgl. auch BGH BauR 76, 135; OLG Hamm, BauR 84, 297 und OLG München BauR 93, 726 für einen Fall der Überschreitung des Mengenansatzes).
  • BGH, 18.12.1975 - VII ZR 248/73

    Mengenunterschreitung: Voraussetzung für Einheitspreisänderung bei VOB-Vertrag

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.08.1995 - 11 U 110/92
    Wenn im Werkvertrag ein Verfahren über die Festsetzung der erhöhten Einheitspreise nicht geregelt ist (z.B. in der Weise, daß die Festsetzung durch Dritte erfolgen soll) oder wenn der Weg des § 18 Nr. 2 VOB/B bei Behördenaufträgen nicht beschritten wird, muß das Gericht, ggf. unter Heranziehung eines Sachverständigen, die Höhe ermitteln (Ingenstau/Korbion, 12. Aufl., Rdn. 230, Fußnote 611 i.V.m. § 221 zu § 2 VOB/B m.w.N.; Mantscheff, BauR 79, 389, 395 f.; vgl. auch BGH BauR 76, 135; OLG Hamm, BauR 84, 297 und OLG München BauR 93, 726 für einen Fall der Überschreitung des Mengenansatzes).
  • OLG Hamm, 17.11.1983 - 24 U 118/83

    VOB-Vertrag: Neuberechnung des Einheitspreises bei Mengenminderung

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.08.1995 - 11 U 110/92
    Wenn im Werkvertrag ein Verfahren über die Festsetzung der erhöhten Einheitspreise nicht geregelt ist (z.B. in der Weise, daß die Festsetzung durch Dritte erfolgen soll) oder wenn der Weg des § 18 Nr. 2 VOB/B bei Behördenaufträgen nicht beschritten wird, muß das Gericht, ggf. unter Heranziehung eines Sachverständigen, die Höhe ermitteln (Ingenstau/Korbion, 12. Aufl., Rdn. 230, Fußnote 611 i.V.m. § 221 zu § 2 VOB/B m.w.N.; Mantscheff, BauR 79, 389, 395 f.; vgl. auch BGH BauR 76, 135; OLG Hamm, BauR 84, 297 und OLG München BauR 93, 726 für einen Fall der Überschreitung des Mengenansatzes).
  • AG Brandenburg, 09.10.2001 - 32 C 384/00

    Zustandekommen eines Vertrages unter Einbezug der Verdingungsordnung für

    Kommt jedoch - wie hier - eine derartige Vereinbarung nicht zustande und ergibt sich eine Lösung nicht bereits im Wege einer vertraglichen Regelung, so muß letztlich auf eine entsprechende Klage einer Partei das Gericht den neuen Preis festsetzen(OLG Celle, BauR 1982, Seite 381; OLG München BauR 1993, Seiten 726 ff.; OLG Schleswig, BauR 1996, Seiten 127 ff.; OLG Schleswig, BauR 1996, Seite 265 ff.).

    Da eine Preisfestsetzung durch einen Dritten in dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag zudem ebenso nicht vorgesehen ist, kommt somit hier nur eine Preisfestsetzung durch das erkennende Gericht analog § 315 Abs. 2 BGB i. V. mit § 319 Abs. 1 BGB in Betracht (OLG München, BauR 1993, Seiten 726 ff.; OLG Schleswig, BauR 1996, Seiten 265 ff.).

    Einigen sie sich jedoch nicht - wie hier -, erfolgt die Festsetzung durch das Gericht (OLG Celle, BauR 1982, Seite 381; OLG München, BauR 1993, Seite 726 ff.; OLG Schleswig, BauR 1996, Seite 265 ff.).

    Wenn also in einem Werkvertrag - wie hier - ein Verfahren über die Festsetzung von erhöhten Einheitspreisen nicht geregelt ist (z.B. in der Weise, dass die Festsetzung durch eine dritte Person erfolgen soll), muß das Gericht die Höhe ermitteln (BGH, BauR 1976, Seite 135; OLG Hamm, BauR 1984, Seite 297; OLG München, BauR 1993, Seite 726 ff.; OLG Schleswig, BauR 1996, Seiten 265 ff.).

  • OLG Nürnberg, 18.12.2002 - 4 U 2049/02

    Allgemeine Geschäftskosten: Vergütung bei Mengenmehrungen?

    d) Gegen den beanspruchten Aufschlag spricht auch nicht entscheidend, daß im Fall der Mindermengen nach herrschender Ansicht der kalkulierte Anteil der allgemeinen Geschäftskosten am ausgeschriebenen Auftragsvolumen erhalten bleiben und deswegen ein Ausgleich durch Erhöhung der von den Mindermengen betroffenen Einheitspreise geschaffen werden muß (OLG Hamm, Baurecht 84, 297; OLG Schleswig, a.a.0. und Baurecht 96, 265; Kapellmann/Schiffers, a.a.0., Rdnr. 536; Ingenstau/Korbion, a.a.0., Rdnr. 205 m.w.N.).
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